Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 45Artikel 2, Paragraph 45
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Transportanlagen.
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Transportwege im Betriebsgelände sind derart anzulegen und instandzuhalten, daß sie für die verwendeten Transportmittel geeignet sind; sie sind in angemessener Entfernung von Böschungsrändern zu führen.
(2)Absatz 2,Transport- und Schüttgerüste müssen den jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste entsprechen. An den Zufahrtstellen zu Transport- und Schüttgerüsten muß die pro Gerüstfeld zulässige Höchstbelastung deutlich sichtbar angeschrieben sein. Gerüste, die begangen werden, müssen einen tragsicheren, ausreichend breiten Belag haben und, sofern dieser 2 m über dem Gelände liegt, an absturzgefährlichen Seiten durch Geländer und Fußwehren gesichert sein. Bei Schüttgerüsten können Geländer und Fußwehr an den Schüttseiten entfallen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
Schlagworte
Transportgerüst, Bruchrand, Grubenrand, Einfahrt, Lehmgrube,
Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40008115